§ 27 – Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen

GWB · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

(1)Anerkannte Wettbewerbsregeln sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(2)Im Bundesanzeiger sind bekannt zu machen 1.die Anträge nach § 24 Absatz 3;
2.die Anberaumung von Terminen zur mündlichen Verhandlung nach § 25 Satz 3;
3.die Anerkennung von Wettbewerbsregeln, ihrer Änderungen und Ergänzungen;
4.die Ablehnung der Anerkennung nach § 26 Absatz 2, die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung von Wettbewerbsregeln nach § 26 Absatz 4.
(3)Mit der Bekanntmachung der Anträge nach Absatz 2 Nummer 1 ist darauf hinzuweisen, dass die Wettbewerbsregeln, deren Anerkennung beantragt ist, bei der Kartellbehörde zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt sind.
(4)Soweit die Anträge nach Absatz 2 Nummer 1 zur Anerkennung führen, genügt für die Bekanntmachung der Anerkennung eine Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Anträge.
(5)Die Kartellbehörde erteilt zu anerkannten Wettbewerbsregeln, die nicht nach Absatz 1 veröffentlicht worden sind, auf Anfrage Auskunft über die Angaben nach § 24 Absatz 4 Satz 1.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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