§ 50f – Zusammenarbeit mit anderen Behörden

GWB · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

(1)Die Kartellbehörden, Regulierungsbehörden, die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die Landesbeauftragten für Datenschutz sowie die zuständigen Behörden im Sinne des § 2 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes können unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart untereinander Informationen einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, sowie diese in ihren Verfahren verwerten. Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.
(2)Die Kartellbehörden arbeiten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der Deutschen Bundesbank, den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und den Landesmedienanstalten sowie der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich zusammen. Die Kartellbehörden tauschen mit den Landesmedienanstalten und der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich gegenseitig Erkenntnisse aus, soweit dies für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist; mit den übrigen in Satz 1 genannten Behörden können sie entsprechend auf Anfrage Erkenntnisse austauschen. Dies gilt nicht 1.für vertrauliche Informationen, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sowie
2.für Informationen, die nach § 50d dieses Gesetzes, nach der Verordnung (EU) 2022/1925 nach der Verordnung (EU) 2022/2560 oder nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erlangt worden sind.
Die Sätze 2 und 3 Nummer 1 lassen die Regelungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sowie des Gesetzes über den Wertpapierhandel über die Zusammenarbeit mit anderen Behörden unberührt.
(3)Das Bundeskartellamt kann Angaben der an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, die ihm nach § 39 Absatz 3 gemacht worden sind, an andere Behörden übermitteln, soweit dies zur Verfolgung der in § 4 Absatz 1 Nummer 1 bzw. Nummern 4, 4a und § 5 Absatz 2, 3 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Zwecke erforderlich ist. Bei Zusammenschlüssen mit gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in ihrer jeweils geltenden Fassung steht dem Bundeskartellamt die Befugnis nach Satz 1 nur hinsichtlich solcher Angaben zu, welche von der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung veröffentlicht worden sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • C-252/21 – Meta Platforms Inc. u. a. gegen BundeskartellamtECLI:EU:C:2023:537

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Soziale Online-Netzwerke – Missbrauch einer beherrschenden Stellung durch den Betreiber eines solchen Netzwerks – Missbrauch durch die in den Allgemeinen Nutzungsbedingungen des betreffenden Netzwerks vorgesehene Verarbeitung personenbezogener Daten der Nutzer dieses Netzwerks – Zuständigkeiten einer mitgliedstaatlichen Wettbewerbsbehörde im Hinblick auf die Feststellung, dass diese Verarbeitung gegen die Verordnung 2016/679 verstößt – Verhältnis zu den Zuständigkeiten der nationalen Datenschutzaufsichtsbehörden – Art. 4 Abs. 3 EUV – Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit – Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a bis f der Verordnung 2016/679 – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung – Art. 9 Abs. 1 und 2 – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten – Art. 4 Nr. 11 – Begriff ‚Einwilligung‘

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