§ 54 – Einleitung des Verfahrens, Beteiligte, Beteiligtenfähigkeit

GWB · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

(1)Die Kartellbehörde leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein. Die Kartellbehörde kann auf entsprechendes Ersuchen zum Schutz eines Beschwerdeführers ein Verfahren von Amts wegen einleiten. Soweit sich nicht aus den besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes Abweichungen ergeben, sind für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden.
(2)An dem Verfahren vor der Kartellbehörde ist oder sind beteiligt: 1.wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat;
2.Kartelle, Unternehmen, Wirtschafts- oder Berufsvereinigungen, gegen die sich das Verfahren richtet;
3.Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat; Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, werden auch dann erheblich berührt, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden;
4.in den Fällen des § 37 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 auch der Veräußerer.
(3)An Verfahren vor obersten Landesbehörden ist auch das Bundeskartellamt beteiligt.
(4)Fähig, am Verfahren vor der Kartellbehörde beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 03.12.2024 – KVR 8/24ECLI:DE:BGH:2024:031224BKVR8.24.0
  • BGH, Beschl. v. 23.10.2024 – KVR 8/24ECLI:DE:BGH:2024:231024BKVR8.24.0
  • BGH, Beschl. v. 28.05.2024 – KVR 81/23ECLI:DE:BGH:2024:280524BKVR81.23.0
  • BGH, Beschl. v. 20.02.2024 – KVB 69/23ECLI:DE:BGH:2024:200224BKVB69.23.0

    Google-Offenlegung 1.    Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs in Verfahren nach § 19a GWB für Streitigkeiten gegen selbständig anfechtbare Verfahrenshandlungen ist nicht auf Beschwerden gegen Verwaltungsakte beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf Beschwerden gegen sonstige Verfahrenshandlungen. 2.    Den Geheimnisschutz nach § 30 VwVfG, der auf die Offenlegung von Informationen bei der Anhörung von Beteiligten nach § 56 Abs. 1 GWB anwendbar ist, können auch ungeschriebene Offenbarungsbefugnisse einschränken, insbesondere wenn eine Güterabwägung ergibt, dass das Geheimhaltungsinteresse hinter noch wichtigeren anderen Interessen zurücktreten muss. 3.    Die Kartellbehörde darf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des von den Ermittlungen betroffenen Unternehmens für die Zwecke der Stellungnahme gemäß § 56 Abs. 1 GWB gegenüber Beigeladenen nur dann offenlegen, wenn dies verhältnismäßig ist, die Offenlegung mithin geeignet und erforderlich ist, die Ermittlungen des Bundeskartellamts zu fördern und das mit ihr verfolgte öffentliche Interesse an der Verfahrensförderung und die - insoweit gleichgerichteten - (Verfahrens-)Interessen des Beigeladenen das Geheimhaltungsinteresse des betroffenen Unternehmens im Einzelfall überwiegen.

  • BGH, Beschl. v. 21.09.2021 – KVZ 87/20ECLI:DE:BGH:2021:210921BKVZ87.20.0
  • BSG, Beschl. v. 28.09.2010 – B 1 SF 2/10 RECLI:DE:BSG:2010:280910BB1SF210R0
  • BSG, Beschl. v. 28.09.2010 – B 1 SF 3/10 RECLI:DE:BSG:2010:280910BB1SF310R0

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