§ 76 – Beschwerdeentscheidung

GWB · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

(1)Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluss darf nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Das Beschwerdegericht kann hiervon abweichen, soweit Beigeladenen aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, Akteneinsicht nicht gewährt und der Akteninhalt aus diesen Gründen auch nicht vorgetragen worden ist. Dies gilt nicht für solche Beigeladene, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann.
(2)Hält das Beschwerdegericht die Verfügung der Kartellbehörde für unzulässig oder unbegründet, so hebt es diese auf. Hat sich die Verfügung vorher durch Zurücknahme oder auf andere Weise erledigt, so spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Verfügung der Kartellbehörde unzulässig oder unbegründet gewesen ist, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(3)Hat sich eine Verfügung nach den §§ 32 bis 32b oder § 32d wegen nachträglicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder auf andere Weise erledigt, so spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, ob, in welchem Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt die Verfügung begründet gewesen ist.
(4)Hält das Beschwerdegericht die Ablehnung oder Unterlassung der Verfügung für unzulässig oder unbegründet, so spricht es die Verpflichtung der Kartellbehörde aus, die beantragte Verfügung vorzunehmen.
(5)Die Verfügung ist auch dann unzulässig oder unbegründet, wenn die Kartellbehörde von ihrem Ermessen fehlsamen Gebrauch gemacht hat, insbesondere, wenn sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder durch die Ermessensentscheidung Sinn und Zweck dieses Gesetzes verletzt hat. Die Würdigung der gesamtwirtschaftlichen Lage und Entwicklung ist hierbei der Nachprüfung des Gerichts entzogen.
(6)Der Beschluss ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung den Beteiligten zuzustellen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 25.02.2025 – KVZ 64/21ECLI:DE:BGH:2025:250225BKVZ64.21.0

    Telekom/EWE 1. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof wirkt nur für die Verfahrensbeteiligten, welche sie erstritten haben. 2. Die Anschlussrechtsbeschwerde ist auch in Kartellverwaltungssachen nur statthaft, wenn sie sich gegen den Rechtsmittelführer der selbständigen Rechtsbeschwerde richtet. 3. Wird das Zusammenschlussvorhaben vor seiner Freigabe oder Untersagung durch eine Verfügung gemäß § 32b GWB geändert, ist das im Fusionskontrollverfahren zu berücksichtigen, auch wenn die für bindend erklärten Verpflichtungszusagen als Nebenbestimmungen zur Freigabe gemäß § 40 Abs. 3 GWB nicht zulässig gewesen wären. Darin liegt keine unzulässige Umgehung, wenn eine gemäß § 32b Abs. 1 Satz 3 GWB befristete Verfügung ein reversibles kooperatives Teilfunktionsgemeinschaftsunternehmen betrifft, das zum Auf- oder Ausbau einer Netzinfrastruktur gegründet worden ist, der aufgrund der Marktverhältnisse während des Befristungszeitraums ohne das Gemeinschaftsunternehmen weder im Wettbewerb noch durch einen Wettbewerber allein in entsprechendem Umfang zu erwarten wäre.

  • BGH, Beschl. v. 18.12.2024 – KVZ 5/23ECLI:DE:BGH:2024:181224BKVZ5.23.0

    Ostthüringer Zeitung Die Möglichkeit, dass ein Begründungselement innerhalb der erledigten fusionskontrollrechtlichen Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts Bedeutung für eine auf §§ 1, 32 GWB gestützte Abstellungsverfügung haben könnte, begründet kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse für das fusionskontrollrechtliche Beschwerdeverfahren.

  • BGH, Beschl. v. 27.06.2023 – KVZ 33/22ECLI:DE:BGH:2023:270623BKVZ33.22.0
  • BGH, Beschl. v. 14.07.2020 – KVZ 56/19ECLI:DE:BGH:2020:140720BKVZ56.19.0
  • BGH, Beschl. v. 24.03.2020 – KVZ 3/19ECLI:DE:BGH:2020:240320BKVZ3.19.0
  • BGH, Beschl. v. 09.07.2013 – KVR 56/12

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