§ 89c – Offenlegung aus der Behördenakte
GWB · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 30.04.2025 – 10 C 2.24ECLI:DE:BVerwG:2025:300425U10C2.24.0
1. § 17a Abs. 5 GVG findet keine Anwendung, wenn das erstinstanzliche Gericht oder das Berufungsgericht entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG und trotz Rüge der Zulässigkeit des Rechtswegs durch einen Beteiligten verfahrensfehlerhaft erst im angefochtenen Urteil entschieden haben. Eine solche Rüge verlangt aber das ausdrückliche Bestreiten des Rechtswegs, das bloße Anzweifeln genügt nicht. 2. Die Regelung über die Akteneinsicht gemäß § 56 Abs. 5 GWB ist eine abschließende und gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz vorrangige Regelung. 3. § 56 Abs. 5 GWB setzt nicht die Kartellschadensersatzrichtlinie um. Diese erfasst keine Offenlegung von Unterlagen aus Behördenakten außerhalb einer Schadensersatzklage. 4. Ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 56 Abs. 5 Satz 1 GWB ist dargelegt, wenn die Einsicht in Verfahrensakten des Bundeskartellamts der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen dient. Eine weitergehende, auf einzelne Passagen einer Entscheidung des Bundeskartellamts bezogene Darlegungslast sieht § 56 Abs. 5 GWB nicht vor. 5. § 56 Abs. 4 GWB schützt Geschäftsgeheimnisse in Orientierung an § 2 Nr. 1 GeschGehG.
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