§ 10 – Aufbau des Studiums

GWDAPRV · Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes

(1)Die im Studium zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten orientieren sich an den Anforderungen des gehobenen Wetterdienstes. Das Studium umfasst Fachstudien an der Fachhochschule sowie Praktika.
(2)Das Studium gliedert sich in folgende Abschnitte: Studien-abschnitt I Grundstudium 6 Monate
Praktikum I beim Deutschen Wetterdienst oder beim Geoinformationsdienst der Bundeswehr 6 Monate
Studienabschnitt II Hauptstudium I 6 Monate
Praktikum II beim Deutschen Wetterdienst oder beim Geoinformationsdienst der Bundeswehr 6 Monate
Studienabschnitt III Hauptstudium II 6 Monate
Praktikum III a Diplomarbeit 2 Monate
Praktikum III b beim Deutschen Wetterdienst 2 Monate
Praktikum III c Prüfungszeit 2 Monate
(3)Der Studienverlauf und die Inhalte der Studienabschnitte richten sich nach dem Studienplan für das Diplomstudium „Wetterdienst“. Der Studienplan bestimmt auch die Stundenzahlen der Studieninhalte sowie die Art der Leistungsnachweise.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 GWDAPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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