§ 8 – Dauer des Vorbereitungsdienstes

GWDAPRV · Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes

(1)Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.
(2)Ein erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren naturwissenschaftlichen Dienstes kann bis zur Dauer von sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Wetterdienst angerechnet werden, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können Abweichungen vom Studienplan oder vom Ausbildungsplan zugelassen werden, wenn sie der zielgerichteten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 GWDAPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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