§ 6 – Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Menschen

GWDAPRV · Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes

(1)Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen werden in den Auswahl- und Prüfungsverfahren sowie zum Erbringen von Leistungsnachweisen Erleichterungen gewährt, die ihrer Behinderung angemessenen sind. Hierauf sind sie durch die Einstellungsbehörde rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit ihnen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.
(2)Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft das Prüfungsamt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 GWDAPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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