§ 19a – Angaben zu Immobilien

GWG · Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten

Im Transparenzregister sind im Hinblick auf Vereinigungen nach § 20 Absatz 1, die als Berechtigte von Immobilien in Abteilung I des Grundbuchs eingetragen sind, folgende Angaben zu diesen Immobilien nach Maßgabe des § 23 zugänglich: 1.zuständiges Amtsgericht,
2.Grundbuchbezirk,
3.Nummer des Grundbuchblattes,
4.alle im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes eingetragenen Grundstücke, jeweils mit a)Gemarkung,
b)Flur und
c)Flurstück,
5.Art und Umfang der Berechtigung,
6.Beginn und Ende der Berechtigung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 19a GWG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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