§ 1 – Gegenstand dieser Verordnung

GWKHV · Verordnung über das Herkunftsnachweisregister für Gas und das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte

Gegenstand dieser Verordnung sind 1.die Einrichtung und der Betrieb des Herkunftsnachweisregisters für Gas nach § 3 des Herkunftsnachweisregistergesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 9), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.die Einrichtung und der Betrieb des Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte nach § 4 des Herkunftsnachweisregistergesetzes und
3.die Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 des Herkunftsnachweisregistergesetzes auf das Umweltbundesamt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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