§ 18 – Zusätzliche Angaben in Herkunftsnachweisen

GWKHV · Verordnung über das Herkunftsnachweisregister für Gas und das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte

(1)Ein Herkunftsnachweis für Gas, der für strombasiertes Gas ausgestellt ist, oder ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte, der für strombasierte thermische Energie ausgestellt ist, enthält auf Antrag des Anlagenbetreibers folgende zusätzliche Angaben, sofern für die Energieerzeugung Herkunftsnachweise nach § 79 Absatz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in entsprechendem Umfang entwertet wurden: 1.den Standort, die installierte Leistung und das Datum der Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage sowie
2.weitere Informationen, die in den entwerteten Herkunftsnachweisen nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes enthalten sind.
(2)Ein Herkunftsnachweis für Gas oder ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte enthält auf Antrag des Anlagenbetreibers zusätzlich die Angabe der bei der Erzeugung der Energieeinheit entstandenen Treibhausgasemissionen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 18 GWKHV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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