§ 20 – Übertragung

GWKHV · Verordnung über das Herkunftsnachweisregister für Gas und das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte

(1)Das Umweltbundesamt überträgt auf Antrag des Kontoinhabers einen Herkunftsnachweis für Gas oder einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte auf das Konto eines anderen Kontoinhabers, wenn 1.seit der Erzeugung der dem Herkunftsnachweis für Gas oder dem Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte zugrunde liegenden Energiemenge nicht mehr als zwölf Kalendermonate vergangen sind und
2.durch die Übertragung des Herkunftsnachweises die Sicherheit, die Richtigkeit und die Zuverlässigkeit des Herkunftsnachweisregisters nicht gefährdet werden.
(2)Es ist untersagt, die Übertragung eines Herkunftsnachweises für Gas oder eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte zu beantragen, wenn 1.die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind oder
2.die Übertragung im Falle des § 15 Absatz 2 im Widerspruch zu dem Antrag auf die Registrierung der nachgewiesenen Energiemenge in einem massenbilanzierten Verfahren stünde.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 20 GWKHV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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