§ 32 – Zusätzliche Mindestangaben in Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte

GWKHV · Verordnung über das Herkunftsnachweisregister für Gas und das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte

(1)Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte muss zusätzlich zu den Angaben nach § 17 die Angaben nach § 15 Absatz 5 enthalten.
(2)Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte für thermische Energie auf Basis von Gas aus erneuerbaren Energien oder auf Basis von kohlenstoffarmem Gas muss die Angaben nach § 30 Absatz 2 enthalten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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