§ 33 – Zusätzliche Angaben in Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte

GWKHV · Verordnung über das Herkunftsnachweisregister für Gas und das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte

Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte enthält auf Antrag des Anlagenbetreibers folgende zusätzliche Angaben: 1.das Medium, das zur Übertragung der thermischen Energie eingesetzt wird,
2.die Arbeitszahl, den thermischen Nutzungsgrad oder ersatzweise einen vergleichbaren Kennwert für die Effizienz der Erzeugung der thermischen Energie,
3.das Datum der Inbetriebnahme von Anlagenelementen,
4.das Kennzeichnungssystem, nach dem eine Anlage oder ein Anlagenelement zertifiziert ist,
5.für thermische Energie nach § 28 Satz 1 Nummer 2 aus unvermeidbarer Abwärme a)die Art der unvermeidbaren Abwärme,
b)die Angabe, ob die unvermeidbare Abwärme aus erneuerbaren Energien stammt,
c)den Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2018/2001,
6.für die thermische Energie, die in einer hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage nach § 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, erzeugt worden ist, a)die elektrische Leistung der Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage,
b)den elektrischen Nutzungsgrad der Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage bezogen auf den Brennwert oder ersatzweise einen vergleichbaren Kennwert für die elektrische Effizienz der Anlage und
c)den thermischen Nutzungsgrad der Anlage bezogen auf den Brennwert oder ersatzweise einen vergleichbaren Kennwert für die thermische Effizienz der Anlage.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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