§ 8 – Kommunikationssystem

GWKHV · Verordnung über das Herkunftsnachweisregister für Gas und das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte

(1)Das Umweltbundesamt stellt ein Kommunikationssystem sowie ein Postfach innerhalb des Kommunikationssystems zur Führung eines Kontos zur Verfügung.
(2)Registerteilnehmer sind verpflichtet, für die Kommunikation mit dem Umweltbundesamt einen Zugang zu diesem Kommunikationssystem zu eröffnen und den Zugang zu nutzen, insbesondere für die Stellung von Anträgen, die Abgabe von Erklärungen sowie die Übermittlung von Daten und Dokumenten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 GWKHV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 8 GWKHV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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