§ 9 – Kontoeröffnung und -führung

GWKHV · Verordnung über das Herkunftsnachweisregister für Gas und das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte

(1)Im Antrag auf Kontoeröffnung sind folgende Daten an das Umweltbundesamt zu übermitteln: 1.wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, a)sein Vorname und sein Nachname,
b)seine Wohnanschrift bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort und Staat unter Angabe von Landkreis und Bundesland,
c)seine Telefonnummer,
d)seine E-Mail-Adresse und
e)die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer, soweit eine solche vergeben ist;
2.wenn der Antragsteller eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ist, a)sein Name oder die Firma,
b)sein Sitz,
c)seine Telefonnummer,
d)seine E-Mail-Adresse,
e)die Angabe der gesetzlichen Vertreter und, sofern der Antragsteller im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister oder in einem ähnlichen Register eingetragen ist, die Registernummer sowie die Angabe, bei welcher Stelle das Register geführt wird, und
f)die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer, soweit eine solche vergeben ist.
(2)Ein Kontoinhaber kann einen Dienstleister beauftragen, ein bestehendes Konto zu führen.
(3)Ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation muss sich vor Beginn seiner oder ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit dieser Verordnung im jeweiligen Herkunftsnachweisregister registrieren lassen, damit die für die Ausführung der Tätigkeit erforderlichen Daten und Nachweise übermittelt werden können.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 GWKHV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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