§ 4 – Periodizität und Berichtszeitraum

GWSTATG · Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten

(1)Die Erhebung wird dreijährlich durchgeführt.
(2)Der Berichtszeitraum für eine Erhebung umfasst drei Kalenderjahre.
(3)Der erste Berichtszeitraum umfasst die Kalenderjahre 2021, 2022 und 2023.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 GWSTATG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 4 GWSTATG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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