§ 5 – Art und Umfang der Erhebungen

GWSTATG · Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten

(1)Die Erhebung wird als Stichprobenerhebung durchgeführt. Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt.
(2)Die Erhebung wird bei höchstens 7 Prozent der in § 3 Absatz 2 genannten Erhebungseinheiten durchgeführt.
(3)Maßgebend für die Auswahl der einzubeziehenden Erhebungseinheiten sind die Daten, die im Statistikregister nach § 13 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes zum Zeitpunkt der Auswahl gespeichert sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 GWSTATG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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