§ 10 – Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens

HADVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst

(1)Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere die sozialen Kompetenzen, die für den höheren Auswärtigen Dienst erforderliche Motivation sowie die Kommunikationsfähigkeit der Bewerberinnen und Bewerber geprüft.
(2)Der mündliche Teil besteht aus einem oder einer Kombination der folgenden Auswahlinstrumente: 1.Einzelgespräch mit strukturiertem oder teilstrukturiertem Interview,
2.Einzelgespräch mit einer Psychologin oder einem Psychologen,
3.Kurzvortrag,
4.Simulationsaufgabe und
5.Gruppenaufgabe.
(3)Bei Bedarf kann der mündliche Teil des Auswahlverfahrens durch weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 HADVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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