§ 8 – Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens

HADVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst

(1)Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere die kognitiven Fähigkeiten geprüft.
(2)Der schriftliche Teil besteht aus einem oder einer Kombination der folgenden Auswahlinstrumente: 1.eignungsdiagnostische Testverfahren,
2.allgemeine und fachspezifische Kenntnis- und Wissenstests,
3.Tests zu berufsbezogenen Persönlichkeitsmerkmalen,
4.Sprachprüfungen in der englischen und einer weiteren Sprache eines vom Auswärtigen Amt festgelegten Sprachenkanons und
5.Aufsätze zu aktuellen Fragestellungen.
Bei Bedarf kann der schriftliche Teil durch weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden.
(3)Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die nach der Bewertungs- und Gewichtungssystematik festgelegten Mindestpunktzahl für jeden Abschnitt erreicht hat oder, soweit vorgesehen, die Unterschreitung einer Mindestpunktzahl ausgleichen konnte.
(4)Auf der Grundlage der Bewertungs- und Gewichtungssystematik wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber gebildet, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 HADVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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