§ 23 – Gesamtergebnis

HADVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst

(1)Im Anschluss an die mündliche Prüfung ermittelt die Prüfungskommission das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung als Durchschnittsrangpunkte aus den Rangpunkten der Fach- und Sprachprüfungen sowie der Abschlussprüfung gemäß der in Absatz 4 vorgesehenen Gewichtung. Die Durchschnittsrangpunkte werden kaufmännisch auf volle Punkte gerundet.
(2)Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Anwärterinnen und Anwärter alle Fach- und Sprachprüfungen und die Abschlussprüfung bestanden haben.
(3)Abweichend von Absatz 1 Satz 2 werden Durchschnittsrangpunkte von 4,5 bis 4,99 auf 4 Rangpunkte abgerundet.
(4)Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses werden die Ergebnisse der Teilprüfungen wie folgt gewertet: 1.die Fach- und Sprachprüfungen mit 72 Prozent und
2.die Abschlussprüfung mit 28 Prozent.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 23 HADVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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