§ 26 – Wiederholung

HADVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst

(1)Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Das Auswärtige Amt kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. Prüfungen sind jeweils vollständig zu wiederholen.
(2)Die Leiterin oder der Leiter der Akademie Auswärtiger Dienst bestimmt auf Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters für den höheren Auswärtigen Dienst, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 26 HADVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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