§ 16 – Studienleistungen und Modulprüfungen in den berufspraktischen Studien

HARCHDVDV_2017 · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes

(1)Soweit die Ausbildungsinhalte nicht durch Lehrveranstaltungen vermittelt werden, sind die Referendarinnen und Referendare verpflichtet, sich die Ausbildungsinhalte eigenständig durch Selbststudien anzueignen.
(2)In jedem Modul ist eine Modulprüfung abzulegen. Die Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen bestehen. Ist eine Prüfung ohne Aufsicht abzulegen, hat die Referendarin oder der Referendar eine unterschriebene Erklärung abzugeben, dass sie oder er die Prüfungsleistung selbstständig erbracht hat.
(3)In jedem Modul sind Studienleistungen zu erbringen. Die Studienleistungen werden nicht bewertet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16 HARCHDVDV_2017 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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