§ 1 – Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes, Anerkennungsbereich des Ausbildungsberufes

HAWIAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin

(1)Der Ausbildungsberuf des Hauswirtschafters und der Hauswirtschafterin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
(2)Der Ausbildungsberuf des Hauswirtschafters und der Hauswirtschafterin ist Ausbildungsberuf der Hauswirtschaft. Soweit die Ausbildung in Betrieben der Landwirtschaft stattfindet, ist er ein Ausbildungsberuf der Landwirtschaft.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 HAWIAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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