(1)Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 sind 1.Bauherren nach privaten Haushalten, Unternehmen nach Art, öffentliche Bauherren, Organisationen ohne Erwerbscharakter;
2.Monat und Jahr des Zeitpunkts, zu dem die Baumaßnahme nach den landesrechtlichen Vorschriften begonnen werden darf;
3.Lage des Baugrundstücks nach Gemeinde und Gemeindeteil;
4.Art der Baumaßnahme nach Neubau oder Baumaßnahme an bestehenden Gebäuden;
5.Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung als Wohngebäude, Wohnheim, Nichtwohngebäude nach Art; Wohnfläche und sonstige Nutzfläche; bei Wohngebäuden zusätzlich Eigentumswohnungen;
6.bei Neubau zusätzlich Zahl der Vollgeschosse, Rauminhalt, konventionelle Bauart oder Fertigteilbau, überwiegend verwendeter Baustoff; Art der Beheizung und vorgesehene Heizenergie; Art der Warmwasserbereitung und hierfür vorgesehene Energie; Anlagen zur Lüftung, Anlagen zur Kühlung sowie Art der Erfüllung der Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien nach dem Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728); bei Wohngebäuden auch der Haustyp;
7.bei Gebäuden mit Wohnraum zusätzlich Zahl der Wohneinheiten nach Zahl der Räume;
8.bei Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden zusätzlich bisheriger Zustand sowie Nutzungsänderung zwischen Wohn- und Nichtwohnzwecken;
9.veranschlagte Kosten der Baumaßnahme.
(2)Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 sind 1.Änderungen seit dem in § 1 Abs. 2 Nr. 1 genannten Zeitpunkt;
2.Monat und Jahr der Fertigstellung.
(3)Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 sind 1.Baugenehmigung oder Baurecht erloschen;
2.Stand der Baumaßnahme am Jahresende nach nicht begonnen, begonnen; bei Neubau zusätzlich, ob unter Dach.
(4)Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 sind 1.Eigentümer nach privaten Haushalten, Unternehmen nach Art, öffentlichen Eigentümern, Organisationen ohne Erwerbscharakter;
2.Monat und Jahr des Abgangs, der Abbruchgenehmigung oder -anzeige;
3.Lage des Gebäudes nach Gemeinde, Gemeindeteil;
4.Art und Baujahr des Gebäudes;
5.Umfang, Art und Ursache des Abgangs; bei Nutzungsänderung zusätzlich Durchführung einer Baumaßnahme;
6.Größe des Abgangs nach Wohnfläche und sonstiger Nutzfläche, Zahl der Wohneinheiten nach Zahl der Räume.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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