§ 4 – Hilfsmerkmale

HBAUSTATG · Gesetz über die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau und die Fortschreibung des Wohnungsbestandes

Hilfsmerkmale sind 1.Bauscheinnummer, Aktenzeichen;
2.Anschrift des Baugrundstücks;
3.Name und Anschrift des Bauherrn für die Erhebungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und des Eigentümers für die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4;
4.Name und Kontaktdaten der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen;
5.bei Wiedererrichtung eines Gebäudes zusätzlich Abgangsjahr des vorherigen Gebäudes und Meldung zur Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 HBAUSTATG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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