§ 7 – Anschriftenübermittlung

HBAUSTATG · Gesetz über die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau und die Fortschreibung des Wohnungsbestandes

Für die Durchführung der Erhebungen der Baumaßnahmen, die nicht genehmigungs- oder zustimmungspflichtig sind, aber landesrechtlichen Verfahrensvorschriften unterliegen, nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 übermitteln die Gemeinden oder Bauaufsichtsbehörden den statistischen Ämtern der Länder Name und Anschrift des Bauherrn sowie die Bezeichnung des Bauvorhabens. Die Landesregierungen werden ermächtigt, Näheres durch Rechtsverordnung zu regeln.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 HBAUSTATG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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