§ 8 – Fortschreibung des Wohngebäude- und Wohnungsbestandes

HBAUSTATG · Gesetz über die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau und die Fortschreibung des Wohnungsbestandes

Für Landkreise, für kreisangehörige Gemeinden und für kreisfreie Städte ist zum Ende des Kalenderjahres von den statistischen Ämtern der Länder mit den Ergebnissen der Bautätigkeitsstatistik der Bestand an Wohngebäuden, der Bestand an Wohnungen in Wohn- und Nichtwohngebäuden nach Zahl der Räume und der Bestand an Räumen und Wohnfläche fortzuschreiben, der in der jeweils letzten allgemeinen Gebäude- und Wohnungszählung festgestellt worden ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 HBAUSTATG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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