§ 1 – Anwendungsbereich

HDBALBV · Verordnung über die Leistungsbezüge und Zulagen an der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit

(1)Diese Verordnung gilt für Professorinnen und Professoren der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit (Hochschule), die ein Amt der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 innehaben.
(2)Die Verordnung regelt 1.die Gewährung von Leistungsbezügen einschließlich a)der Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen Anpassungen der Besoldung nach § 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und
b)der Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen sowie
2.die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 HDBALBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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