§ 5 – Forschungs- und Lehrzulage

HDBALBV · Verordnung über die Leistungsbezüge und Zulagen an der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit

(1)Einer Professorin oder einem Professor kann eine Forschungs- und Lehrzulage gewährt werden, wenn 1.sie oder er Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben an der Hochschule einwirbt und diese Forschungs- oder Lehrvorhaben selbst durchführt,
2.der Geber der privaten Mittel ausdrücklich Mittel für die Gewährung einer Forschungs- und Lehrzulage bestimmt hat und
3.neben den sonstigen Kosten des Forschungs- und Lehrvorhabens auch die Forschungs- und Lehrzulage durch die Mittel privater Dritter gedeckt ist.
(2)Die Forschungs- und Lehrzulage kann als Einmalzahlung oder als laufende monatliche Zahlung, längstens für die Dauer des Forschungs- oder Lehrvorhabens, gewährt werden.
(3)Die Forschungs- und Lehrzulage darf in einem Kalenderjahr das Grundgehalt der Professorin oder des Professors für dieses Kalenderjahr nicht überschreiten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 HDBALBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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