§ 1 – Zweck der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik

HDLDLSTATG · Gesetz über die Statistik im Handels- und Dienstleistungsbereich

(1)Die in diesem Gesetz geregelten statistische Erhebungen dienen 1.der Darstellung der Struktur und der Entwicklung im Handel und im Dienstleistungsbereich und der Ermittlung ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie
2.der Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Union.
(2)Die statistischen Erhebungen werden als Bundesstatistik durchgeführt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 HDLDLSTATG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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