§ 3 – Erhebungseinheiten, Erhebungsbereiche

HDLDLSTATG · Gesetz über die Statistik im Handels- und Dienstleistungsbereich

(1)Erhebungseinheiten sind rechtliche Einheiten, sofern es sich um Marktproduzenten handelt.
(2)Die Erhebungen erstrecken sich auf Erhebungseinheiten der folgenden Wirtschaftszweige: 1.für konjunkturstatistische Erhebungen: a)Abschnitt G − Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen aa)Abteilung 45, mit mindestens 11 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen,
bb)Abteilung 46, mit mindestens 20 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 100 tätigen Personen,
cc)Abteilung 47, mit mindestens 450 000 Euro Jahresumsatz,
b)Abschnitt H − Verkehr und Lagerei mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen,
c)Abschnitt I − Gastgewerbe mit mindestens 165 000 Euro Jahresumsatz,
d)Abschnitt J − Information und Kommunikation mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen,
e)Abschnitt L − Grundstücks- und Wohnungswesen mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen,
f)Abschnitt M – Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen mit Ausnahme der Gruppe 70.1 – Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben – und der Abteilungen 72 – Forschung und Entwicklung und 75 – Veterinärwesen mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen sowie
g)Abschnitt N – Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen;
2.für strukturstatistische Erhebungen: a)Abschnitt G – Handel,
b)Abschnitt H – Verkehr und Lagerei,
c)Abschnitt I – Gastgewerbe,
d)Abschnitt J – Verlagswesen, Rundfunk sowie Erstellung und Verbreitung von Medieninhalten,
e)Abschnitt K – Telekommunikation, Softwareentwicklung, IT-Beratung und Erbringung sonstiger Dienstleistungen der Informationstechnologie und der Computerinfrastruktur,
f)Abschnitt L, Gruppe 66.2 – Mit Versicherungsdienstleistungen und Pensionskassen verbundene Tätigkeiten,
g)Abschnitt M – Grundstücks- und Wohnungswesen,
h)Abschnitt N – Erbringung von wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen,
i)Abschnitt O – Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen,
j)Abschnitt Q – Erziehung und Unterricht,
k)Abschnitt R – Gesundheits- und Sozialwesen mit Ausnahme der Gruppe 86.2 – Arzt- und Zahnarztpraxen – und der Unterklasse 86.93.0 – Erbringung von Dienstleistungen von Psychotherapeutinnen und -therapeuten, klinischen und Gesundheitspsychologinnen und -psychologen, ohne ärztliche Therapien,
l)Abschnitt S – Kunst, Sport und Erholung,
m)Abschnitt T, Abteilung 95 – Reparatur und Instandhaltung von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern sowie von Kraftwagen und Krafträdern, sowie
n)Abschnitt T, Abteilung 96 – Erbringung von überwiegend persönlichen Dienstleistungen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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