§ 4 – Kennzeichnung

HDLKLSCHWV_1986 · Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweineschlachtkörper

(1)Klassifizierte Schweineschlachtkörper sind vom Klassifizierer bei der Einstufung deutlich lesbar durch Stempelaufdruck oder durch von der Landesbehörde anerkannte, ohne Beschädigung nicht entfernbare Etiketten nach Artikel 8 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe b, Absatz 3 Buchstabe c sowie Absatz 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 74) zu kennzeichnen.
(2)Die Pflicht zur Kennzeichnung der Schlachtkörper gemäß Absatz 1 entfällt, wenn die Voraussetzungen gemäß Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a oder Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 erfüllt sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 HDLKLSCHWV_1986 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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