§ 5 – Ordnungswidrigkeiten

HDLKLSCHWV_1986 · Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweineschlachtkörper

(1)Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1.entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 einen Schweineschlachtkörper nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einstufen lässt,
2.entgegen § 2 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass das Fleisch entsprechend den dort genannten Anforderungen klassifiziert ist,
3.entgegen § 2 Absatz 6 eine andere als eine dort bezeichnete Handelsklasse verwendet,
4.entgegen § 2 Absatz 7 Satz 1 einen Muskelfleischanteil nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ermittelt,
5.entgegen § 3 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Protokoll angefertigt wird,
6.entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 ein Protokoll nicht oder nicht mindestens sechs Monate geordnet aufbewahrt oder
7.entgegen § 4 Absatz 1 einen Schweineschlachtkörper nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet.
(2)Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 4 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 74) Fett-, Muskel- oder sonstiges Gewebe von einem Schweineschlachtkörper entfernt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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