Anlage 1 – (zu § 1, § 2 Absatz 1 und § 4 Absatz 1)

HDLKLSCHWV_1986 · Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweineschlachtkörper

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1916)
Handelsklassenschema1 2
Handelsklasse Anforderungen
I
Nach § 2 Absatz 5 ermittelter Muskelfleischanteil des Schweineschlachtkörpers mit einem Schlachtgewicht von 50 kg und mehr, jedoch weniger als 120 kg in Prozent
S 60 und mehr
E 55 und mehr, jedoch weniger als 60
U 50 und mehr, jedoch weniger als 55
R 45 und mehr, jedoch weniger als 50
O 40 und mehr, jedoch weniger als 45
P weniger als 40
II
M Schlachtkörper von Sauen
V Schlachtkörper von zur Zucht verwendeten Ebern und Altschneidern

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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