§ 33 – Bestehen und Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung

HEBSTPRV · Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

(1)Der praktische Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn jeder der drei Prüfungsteile mit mindestens „ausreichend“ benotet worden ist.
(2)Für jede studierende Person, die den praktischen Teil bestanden hat, ermitteln die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung.
(3)In die Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung geht ein: 1.die Note des ersten Prüfungsteils mit 20 Prozent,
2.die Note des zweiten Prüfungsteils mit 60 Prozent und
3.die Note des dritten Prüfungsteils mit 20 Prozent.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 33 HEBSTPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 33 HEBSTPRV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.