§ 11 – Eintragungen in die Lieferaufzeichnungen der Heizölhändler

HEIZ_LLBV · Verordnung über Lieferbeschränkungen für leichtes Heizöl in einer Versorgungskrise

(1)Heizölhändler haben bei Lieferungen von leichtem Heizöl, die auf Grund einer bei ihnen bezogenen Referenzmenge erfolgen, diese Menge in ihren Lieferaufzeichnungen neben den jeweiligen Liefermengen einzutragen.
(2)Liefern Heizölhändler leichtes Heizöl gegen Vorlage von Bescheinigungen, so haben sie in ihren Lieferaufzeichnungen neben den jeweiligen Liefermengen die Art der Bescheinigungen einzutragen.
(3)Bei Lieferungen von leichtem Heizöl, die teilweise auf Grund einer bei ihnen bezogenen Referenzmenge und teilweise gegen Vorlage einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 erfolgen, haben Heizölhändler in ihre Lieferaufzeichnungen die gelieferten Mengen entsprechend aufgeschlüsselt einzutragen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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