§ 4 – Referenzmenge auf Grund bisherigen Bezugs und Referenzzeit

HEIZ_LLBV · Verordnung über Lieferbeschränkungen für leichtes Heizöl in einer Versorgungskrise

(1)Die Referenzmenge ist, soweit sich nicht aus den §§ 5 bis 7 etwas anderes ergibt, nach der Menge leichten Heizöls zu bestimmen, die in der Referenzzeit für die Heizölverbrauchsanlage des Abnehmers bezogen worden ist. Die Referenzmenge beträgt ein Drittel dieser Menge (in Litern).
(2)Die Referenzzeit beträgt 36 Monate. Ihr Beginn und ihr Ende werden durch Verordnung festgelegt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 HEIZ_LLBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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