§ 2 – Meldekanäle

HEMBV · Verordnung über die Organisation der nach dem Hinweisgeberschutzgesetz einzurichtenden externen Meldestelle des Bundes

(1)Das Bundesamt für Justiz richtet für die externe Meldestelle des Bundes die Meldekanäle nach § 27 des Hinweisgeberschutzgesetzes ein. Eingerichtet werden 1.elektronische Meldekanäle,
2.ein Meldeweg für postalische Meldungen und
3.ein Meldeweg für telefonische Meldungen.
Die Meldewege nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 dienen auch der Kontaktaufnahme für Meldungen, die im Rahmen einer Zusammenkunft erstattet werden sollen.
(2)Das Bundesamt für Justiz kann sich bei der Ausgestaltung, der Einrichtung und dem Betrieb der Meldekanäle geeigneter externer Dienstleister bedienen.
(3)Informationen zu den Meldekanälen werden auf der Internetseite der externen Meldestelle des Bundes veröffentlicht.
(4)Meldungen, die im Bundesamt für Justiz auf anderen Wegen als über die nach Absatz 1 eingerichteten Meldekanäle eingehen, werden unverzüglich, unverändert und unmittelbar an die externe Meldestelle des Bundes weitergeleitet. Wird Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Bundesamts für Justiz, die nicht für die Bearbeitung der Meldungen an die externe Meldestelle des Bundes zuständig sind, der Inhalt eines Hinweises bekannt, so ist diesen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern die Bekanntgabe des Inhalts des Hinweises oder der Identität der in § 8 Absatz 1 Satz 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes genannten Personen untersagt. Dieses Verbot gilt nicht für die Weiterleitung nach Satz 1.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 HEMBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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