§ 5 – Elektronische Aktenführung, Akteneinsicht und Digitalisierung von Dokumenten

HEMBV · Verordnung über die Organisation der nach dem Hinweisgeberschutzgesetz einzurichtenden externen Meldestelle des Bundes

(1)Die externe Meldestelle des Bundes kann Akten ganz oder teilweise elektronisch führen.
(2)Die §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz gelten für 1.die elektronische Aktenführung,
2.die Gewährung von Akteneinsicht und
3.die Digitalisierung von Dokumenten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 HEMBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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