§ 6 – Information und Beratung

HEMBV · Verordnung über die Organisation der nach dem Hinweisgeberschutzgesetz einzurichtenden externen Meldestelle des Bundes

(1)Die externe Meldestelle des Bundes informiert und berät natürliche Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten, insbesondere über 1.die nach § 2 Absatz 1 eingerichteten Meldekanäle,
2.die Möglichkeiten einer internen Meldung und deren Vorzüge,
3.den persönlichen Anwendungsbereich nach § 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes,
4.den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes, soweit die Zuständigkeit der externen Meldestelle des Bundes betroffen ist,
5.mögliche Folgemaßnahmen nach § 29 des Hinweisgeberschutzgesetzes,
6.die Voraussetzungen für den Schutz vor Repressalien und
7.verfügbare Abhilfemöglichkeiten und Verfahren für den Schutz vor Repressalien.
(2)Die §§ 8 und 9 des Hinweisgeberschutzgesetzes gelten für Informationen und Beratungen der externen Meldestelle des Bundes nach Absatz 1 entsprechend.
(3)Die Beratung umfasst keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 HEMBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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