§ 17 – Stelleneinsparung

HG_2026 · Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2026

(1)Im Haushaltsjahr 2026 sind im Bundeshaushaltsplan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 2,2 Prozent dieser Planstellen und Stellen kegelgerecht eingespart würden. Nicht in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen sind Planstellen und Stellen, die neu ausgebracht wurden oder einen kw-Vermerk tragen.
(2)Ausgenommen von der Einsparung sind 1.die Organe der Rechtspflege,
2.die Planstellen und Stellen bei der Bundespolizei sowie beim Bundeskriminalamt,
3.die Planstellen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten beim Deutschen Bundestag,
4.die Planstellen und Stellen bei der Zollverwaltung,
5.die Planstellen und Stellen beim Bundeszentralamt für Steuern zur Sanktionsdurchsetzung und Bekämpfung von Steuerkriminalität, maximal 280 Planstellen und Stellen,
6.die Planstellen und Stellen im Einzelplan 14,
7.die Planstellen und Stellen bei der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,
8.die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe,
9.die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für Kartographie und Geodäsie, maximal 330 Planstellen und Stellen,
10.die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,
11.die Planstellen und Stellen bei der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich,
12.die Planstellen und Stellen bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen für sicherheitsbezogene Aufgaben zum Schutz der regulierten Netzsektoren, maximal 620 Planstellen und Stellen,
13.die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Exportkontrolle, maximal 263 Planstellen und Stellen,
14.die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für Justiz mit Sicherheitsrelevanz, maximal 250 Planstellen und Stellen.
Diese Planstellen und Stellen sind bei den Berechnungen nach den Absätzen 1 und 3 nicht zu berücksichtigen.
(3)Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen soll sich am Verhältnis der Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushaltsplans 2026 orientieren. Dabei sind die obersten Bundesbehörden und die nachgeordnete Bundesverwaltung innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu betrachten.
(4)Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in sachlich begründeten Fällen eigene Einsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen, soweit ein finanzieller Ausgleich durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen sichergestellt ist.
(5)Die Einsparungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2026 erbracht sein. Die betroffenen Planstellen und Stellen fallen an diesem Tag weg.
(6)Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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