§ 13 – Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland
HGB · Handelsgesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BPatG, Beschl. v. 31.10.2019 – 7 W (pat) 14/17ECLI:DE:BPatG:2019:311019B7Wpat14.17.0
Kolloidalmischer Ein Patentinhaber kann grundsätzlich unter der Firma seiner Zweigniederlassung in das Patentregister eingetragen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn in der Firmenbezeichnung der Zweigniederlassung der Rechtsträger angegeben ist.
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