§ 13d – Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland
HGB · Handelsgesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BPatG, Beschl. v. 15.05.2023 – 26 W (pat) 575/18ECLI:DE:BPatG:2023:150523B26Wpat575.18.0
- BSG, Urt. v. 06.10.2010 – B 12 KR 20/09 RECLI:DE:BSG:2010:061010UB12KR2009R0
In Deutschland beschäftigte Mitglieder des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht sind auch unter Berücksichtigung der Bestimmungen des mit der Schweiz geschlossenen Freizügigkeitsabkommens nicht wie Mitglieder des Vorstands einer deutschen Aktiengesellschaft von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgenommen.
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