§ 151 – Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung
HGB · Handelsgesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 03.12.2024 – II ZR 143/23ECLI:DE:BGH:2024:031224UIIZR143.23.0
Die Haftung des Kommanditisten der der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelösten Kommanditgesellschaft angehört, ist nicht entsprechend § 161 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung begrenzt.
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