§ 164 – Geschäftsführungsbefugnis

HGB · Handelsgesetzbuch

Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführungsbefugnis ausgeschlossen; § 116 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 24.10.2023 – II ZR 59/21ECLI:DE:BGH:2023:241023UIIZR59.21.0
  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 14.12.2022 – 6 A 176/21
  • BSG, Urt. v. 08.07.2020 – B 12 R 4/19 RECLI:DE:BSG:2020:080720UB12R419R0

    Der über eine Kommanditeinlage an einer GmbH & Co KG Beteiligte ist als deren Geschäftsführer versicherungspflichtig beschäftigt, wenn er als gleichzeitiger (Gesellschafter-)Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nicht über die Rechtsmacht verfügt, Weisungen an sich zu verhindern.

  • BSG, Urt. v. 08.07.2020 – B 12 R 6/19 RECLI:DE:BSG:2020:080720UB12R619R0
  • BSG, Urt. v. 08.07.2020 – B 12 R 26/18 RECLI:DE:BSG:2020:080720UB12R2618R0

    Ist der Geschäftsführer einer GmbH nicht an deren Stammkapital beteiligt, aber am Stammkapital einer anderen Gesellschaft (Muttergesellschaft), die eine Kapitalbeteiligung an der GmbH hält, kann ihm eine seine abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht zukommen, wenn er kraft dieser Beteiligung - gegebenenfalls im Wege einer umfassenden Sperrminorität - maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschafterbeschlüsse der GmbH ausüben kann.

  • BSG, Urt. v. 08.07.2020 – B 12 R 1/19 RECLI:DE:BSG:2020:080720UB12R119R0

    Ist der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer Einheits-KG zugleich Kommanditist der Muttergesellschaft, kann ihm eine seine abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht in der GmbH nur dann zukommen, wenn eine im Gesellschaftsvertrag der GmbH oder KG formwirksam eingeräumte umfassende Sperrminorität auch inhaltlich eindeutig ist und damit dem sozialversicherungsrechtlichen Grundsatz der Vorhersehbarkeit genügt.

  • BSG, Urt. v. 08.07.2020 – B 12 R 2/19 RECLI:DE:BSG:2020:080720UB12R219R0

    1. Der Geschäftsführer einer GmbH, die Komplementärin einer GmbH & Co KG ist, kann nicht allein aufgrund seiner Stellung als Mehrheitskommanditist der KG einen seine abhängige Beschäftigung ausschließenden Einfluss auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen der GmbH nehmen. 2. Ein Weisungsverbot im Geschäftsführeranstellungsvertrag sowie die Möglichkeit des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH, die eigene Abberufung auszuschließen, die GmbH & Co KG aufzulösen oder die Komplementär-GmbH daraus auszuschließen, begründen keine die abhängige Beschäftigung ausschließende umfassende Rechtsmacht.

  • BFH, Urt. v. 13.02.2019 – XI R 24/17ECLI:DE:BFH:2019:U.130219.XIR24.17.0

    NV: Die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung für die im Rahmen eines Tierzucht- bzw. Tierhaltungsbetriebs einer KG ausgeführten Umsätze kann nicht mit der Begründung versagt werden, dass die ein Mitunternehmerrisiko tragenden Kommanditisten keine Mitunternehmerinitiative entfalten können, weil sie (formell) in keinem Fall den Mehrheitsgesellschafter an einer Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung hindern können, wenn sie nach der Zahl der übertragenen sog. freien Vieheinheiten die wirtschaftliche Grundlage der Gesellschaft wesentlich bestimmen .

  • BFH, Urt. v. 19.07.2018 – IV R 10/17ECLI:DE:BFH:2018:U.190718.IVR10.17.0

    NV: Ist der stille Gesellschafter neben einer Gewinnbeteiligung und einer auf seine Einlage beschränkten Verlustbeteiligung im Falle des Ausscheidens und der Liquidation an den stillen Reserven des Betriebsvermögens einschließlich des Zuwachses an dem Firmenwert beteiligt, steht seiner Mitunternehmerstellung nicht entgegen, dass seine Initiativrechte auf die des § 233 HGB beschränkt sind .

  • BVerwG, Urt. v. 09.05.2018 – 8 C 11/17ECLI:DE:BVerwG:2018:090518U8C11.17.0

    1. Ein vermögensrechtlicher Antrag wird nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG als Antrag auf Ausgleichsleistungen für die Personen gewertet, die den vermögensrechtlichen Antrag gestellt haben oder zu deren Gunsten er wirkte (vgl. etwa § 6 Abs. 6 Satz 2 VermG). 2. § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG ist auch auf vermögensrechtliche Anträge einer Kapitalgesellschaft anzuwenden.

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