§ 17
HGB · Handelsgesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 29.05.2019 – I ZB 30/19ECLI:DE:BGH:2019:290519BIZB30.19.0
- BFH, Urt. v. 20.05.2014 – VII R 46/13
1. Wesentliche Voraussetzung für eine Nachfolgehaftung gemäß § 25 HGB ist --neben der Geschäftsfortführung-- die Fortführung der bisherigen Firma. 2. Entscheidendes Merkmal einer Firma ist, dass dieser Name geeignet ist, den Geschäftsinhaber im Rechtsverkehr zu individualisieren. 3. Eine Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung, die das Geschäftslokal oder den Betrieb allgemein, nicht aber den Geschäftsinhaber kennzeichnet, ist keine Firma, es sei denn, dass sie im maßgeblichen Rechtsverkehr, in Verträgen, auf Geschäftsbriefen u.ä. "firmenmäßig" verwendet wird.
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