§ 252 – Allgemeine Bewertungsgrundsätze

HGB · Handelsgesetzbuch

(1)Bei der Bewertung der im Jahresabschluß ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt insbesondere folgendes: 1.Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs müssen mit denen der Schlußbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen.
2.Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
3.Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlußstichtag einzeln zu bewerten.
4.Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlußstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlußstichtag realisiert sind.
5.Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluß zu berücksichtigen.
6.Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sind beizubehalten.
(2)Von den Grundsätzen des Absatzes 1 darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Urt. v. 27.01.2026 – IX R 33/22ECLI:DE:BFH:2026:U.270126.IXR33.22.0

    Eine Forderung des Vermieters aus einer für den Mieter bestehenden Rückbauverpflichtung ist nicht bereits zu einem Zeitpunkt zu aktivieren, in dem das Entstehen des Anspruchs noch ungewiss ist.

  • BFH, Urt. v. 30.04.2025 – X R 12-13/22, X R 12/22, X R 13/22ECLI:DE:BFH:2025:U.300425.XR12.22.0

    1. Der Zeitpunkt, zu dem Provisionsansprüche von Versicherungsvertretern zu aktivieren sind, bestimmt sich nach der Vertragsgestaltung im jeweiligen Einzelfall. Diese kann an das in § 92 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs geregelte gesetzliche Leitbild anknüpfen, muss dies aber nicht. 2. Wenn sich aus der maßgeblichen Provisionsregelung ergibt, dass ein Provisionsanspruch für ein vermitteltes Geschäft noch nicht entstanden ist, handelt es sich bei gleichwohl vom Auftraggeber vorgenommenen Auszahlungen lediglich um Provisionsvorschüsse. Diese sind beim Versicherungsvertreter als erhaltene Anzahlungen zu passivieren und daher zunächst noch nicht gewinnrealisierend (Fortführung des Senatsurteils vom 17.03.2010 - X R 28/08, BFH/NV 2010, 2033, Rz 13 f.). 3. Gegenstand einer Schätzung nach § 162 Abs. 1, 2 der Abgabenordnung können nur quantitative Größen sein, nicht aber qualitative Besteuerungsmerkmale wie ganze Sachverhalte oder Tatsachenfragen.

  • BFH, Urt. v. 09.11.2023 – IV R 9/21ECLI:DE:BFH:2023:U.091123.IVR9.21.0

    1. Im Fall der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils sind neben dem Festkaufpreis zu leistende gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisbestandteile erst im Zeitpunkt des Zuflusses als nachträgliche Betriebseinnahmen zu versteuern. Sie erhöhen den im Jahr der Veräußerung entstandenen Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes nicht (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. Dies gilt auch für sogenannte Earn-Out-Klauseln, bei denen das Entstehen der sich hieraus ergebenden variablen Kaufpreisbestandteile sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ungewiss ist.

  • BFH, Urt. v. 26.07.2023 – IV R 22/20ECLI:DE:BFH:2023:U.260723.IVR22.20.0

    1. Eine Schätzung der "bestimmten Zeit" als Tatbestandsvoraussetzung für eine passive Rechnungsabgrenzung erhaltener Einnahmen ist zulässig, wenn sie auf "allgemeingültigen Maßstäben" beruht. Daran fehlt es, wenn die angewendeten Maßstäbe auf einer Gestaltungsentscheidung des Steuerpflichtigen beruhen, die geändert werden könnte. 2. Eine Passivierung erhaltener Zahlungen für eine noch ausstehende zeitraumbezogene Leistung ist nicht als erhaltene Anzahlung, sondern nur unter den Voraussetzungen der passiven Rechnungsabgrenzung möglich.

  • BFH, Urt. v. 09.03.2023 – IV R 24/19ECLI:DE:BFH:2023:U.090323.IVR24.19.0

    1. Der Handelsbilanzwert für Nachsorgerückstellungen bildet auch nach Inkrafttreten des BilMoG gegenüber einem höheren steuerrechtlichen Rückstellungswert die Obergrenze (Anschluss an BFH-Urteil vom 20.11.2019 - XI R 46/17, BFHE 266, 241, BStBl II 2020, 195). 2. Der maßgebliche Handelsbilanzwert bestimmt sich unter Berücksichtigung der als GoB zu beurteilenden Bewertungsgrundsätze des Handelsrechts (§§ 252 ff. HGB) und damit auch unter Berücksichtigung des Beibehaltungswahlrechts des Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB.

  • BGH, Urt. v. 09.02.2023 – III ZR 117/20ECLI:DE:BGH:2023:090223UIIIZR117.20.0

    Fehlgeschlagene Kapitalanlage, Prospektfehler 1. Zur Bewertung von Geldforderungen in der Handelsbilanz und zur Erforderlichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens für die Beurteilung der richtigen bilanziellen Bewertung einer (möglicherweise) risikobehafteten Forderung (Fortführung von Senat, Urteil vom 20. Januar 2022 - III ZR 194/19, WM 2022, 372). 2. Zur Annahme eines vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtums bei Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks durch einen Wirtschaftsprüfer gemäß § 322 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 und 4 HGB (Fortführung von Senat, Urteil vom 5. Mai 2022 - III ZR 131/20, WM 2022, 1267, BGHZ 233, 279).

  • BGH, Urt. v. 09.02.2023 – III ZR 122/20ECLI:DE:BGH:2023:090223UIIIZR122.20.0
  • BGH, Urt. v. 09.02.2023 – III ZR 116/20ECLI:DE:BGH:2023:090223UIIIZR116.20.0
  • BGH, Urt. v. 09.02.2023 – III ZR 113/20ECLI:DE:BGH:2023:090223UIIIZR113.20.0
  • BGH, Urt. v. 09.02.2023 – III ZR 125/20ECLI:DE:BGH:2023:090223UIIIZR125.20.0

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