§ 253 – Zugangs- und Folgebewertung
HGB · Handelsgesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 21.04.2026 – IX R 34/24ECLI:DE:BFH:2026:U.210426.IXR34.24.0
Ein Verzicht des Gläubigers auf die Anmeldung seiner Forderung zur Insolvenztabelle löst weder handels- noch steuerbilanziell ein Passivierungsverbot für den Schuldner aus.
- BFH, Urt. v. 26.07.2023 – IV R 22/20ECLI:DE:BFH:2023:U.260723.IVR22.20.0
1. Eine Schätzung der "bestimmten Zeit" als Tatbestandsvoraussetzung für eine passive Rechnungsabgrenzung erhaltener Einnahmen ist zulässig, wenn sie auf "allgemeingültigen Maßstäben" beruht. Daran fehlt es, wenn die angewendeten Maßstäbe auf einer Gestaltungsentscheidung des Steuerpflichtigen beruhen, die geändert werden könnte. 2. Eine Passivierung erhaltener Zahlungen für eine noch ausstehende zeitraumbezogene Leistung ist nicht als erhaltene Anzahlung, sondern nur unter den Voraussetzungen der passiven Rechnungsabgrenzung möglich.
- BFH, Urt. v. 09.03.2023 – IV R 24/19ECLI:DE:BFH:2023:U.090323.IVR24.19.0
1. Der Handelsbilanzwert für Nachsorgerückstellungen bildet auch nach Inkrafttreten des BilMoG gegenüber einem höheren steuerrechtlichen Rückstellungswert die Obergrenze (Anschluss an BFH-Urteil vom 20.11.2019 - XI R 46/17, BFHE 266, 241, BStBl II 2020, 195). 2. Der maßgebliche Handelsbilanzwert bestimmt sich unter Berücksichtigung der als GoB zu beurteilenden Bewertungsgrundsätze des Handelsrechts (§§ 252 ff. HGB) und damit auch unter Berücksichtigung des Beibehaltungswahlrechts des Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB.
- BGH, Urt. v. 09.02.2023 – III ZR 125/20ECLI:DE:BGH:2023:090223UIIIZR125.20.0
- BGH, Urt. v. 09.02.2023 – III ZR 113/20ECLI:DE:BGH:2023:090223UIIIZR113.20.0
- BGH, Urt. v. 09.02.2023 – III ZR 117/20ECLI:DE:BGH:2023:090223UIIIZR117.20.0
Fehlgeschlagene Kapitalanlage, Prospektfehler 1. Zur Bewertung von Geldforderungen in der Handelsbilanz und zur Erforderlichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens für die Beurteilung der richtigen bilanziellen Bewertung einer (möglicherweise) risikobehafteten Forderung (Fortführung von Senat, Urteil vom 20. Januar 2022 - III ZR 194/19, WM 2022, 372). 2. Zur Annahme eines vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtums bei Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks durch einen Wirtschaftsprüfer gemäß § 322 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 und 4 HGB (Fortführung von Senat, Urteil vom 5. Mai 2022 - III ZR 131/20, WM 2022, 1267, BGHZ 233, 279).
- BGH, Urt. v. 09.02.2023 – III ZR 116/20ECLI:DE:BGH:2023:090223UIIIZR116.20.0
- BGH, Urt. v. 20.01.2022 – III ZR 194/19ECLI:DE:BGH:2022:200122UIIIZR194.19.0
Bilanzielle Bewertung von Forderungen 1. Zur Bewertung von Geldforderungen in der Handelsbilanz. 2. Zur Beurteilung der richtigen bilanziellen Bewertung einer (möglicherweise) risikobehafteten Forderung ist im Zivilprozess in der Regel die Einholung eines Sachverständigengutachtens geboten, es sei denn, das Gericht verfügt ausnahmsweise selbst über die notwendige besondere Sachkunde und weist die Parteien zuvor hierauf hin (Fortführung von Senat, Urteil vom 23. November 2006 - III ZR 65/06, NJW-RR 2007, 357 Rn. 14 und BGH, Beschluss vom 9. April 2019 - VI ZR 377/17, VersR 2019, 1033 Rn. 9).
- BGH, Beschl. v. 11.05.2021 – II ZR 56/20ECLI:DE:BGH:2021:110521BIIZR56.20.0
- BGH, Beschl. v. 24.03.2021 – XII ZB 230/16ECLI:DE:BGH:2021:240321BXIIZB230.16.0
1. Zur externen Teilung rückstellungsfinanzierter Versorgungsanrechte nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvL 5/18) vom 26. Mai 2020 (FamRZ 2020, 1078). 2. Zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hat das Familiengericht festzustellen, welche Versorgungsleistung die ausgleichsberechtigte Person mit dem vom Quellversorgungsträger vorgeschlagenen Ausgleichswert in der externen Zielversorgung erlangen kann und diese den Versorgungsleistungen gegenüberzustellen, die sie bei einer fiktiven internen Teilung im System der Quellversorgung zu erwarten hätte. 3. Als maßgebliche Zielversorgung für den Vergleich mit der Quellversorgung ist die gesetzliche Rentenversicherung heranzuziehen, solange der ausgleichsberechtigten Person noch keine Vollrente wegen Alters bindend bewilligt worden ist; dies gilt auch dann, wenn die ausgleichsberechtigte Person trotz entsprechender Hinweise des Gerichts ihr Wahlrecht nach § 15 VersAusglG nicht oder zugunsten einer anderen Zielversorgung ausübt. 4. Der Versorgungsträger, der die externe Teilung verlangt, hat dem Familiengericht entsprechend § 220 Abs. 4 FamFG auf Ersuchen mitzuteilen, welche Versorgung die ausgleichsberechtigte Person mit ihren biometrischen Daten im Falle einer fiktiven internen Teilung unter Berücksichtigung fiktiver Teilungskosten zu erwarten hätte. 5. Für die Beurteilung der Frage, ob die externe Teilung unter Berücksichtigung eines Toleranzrahmens von 10% mit dem vom Quellversorgungsträger vorgeschlagenen Ausgleichswert verfassungskonform durchgeführt werden kann, kommt ein Vergleich der Versorgungsleistungen von Zielversorgung (bei externer Teilung) und Quellversorgung (bei fiktiver interner Teilung) auf der Basis von Rentenwerten oder von Barwerten in Betracht.
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