§ 437 – Ausführender Frachtführer
HGB · Handelsgesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 13.06.2012 – I ZR 161/10
1. Einem vertraglichen Anspruch des Empfängers gegen den Unterfrachtführer aus § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB steht nicht entgegen, dass die Voraussetzungen für eine Haftung des Unterfrachtführers nach § 437 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht erfüllt sind, weil der jeweilige Haftungsgrund sich aus unterschiedlichen Rechtsverhältnissen ergibt. Der ausführende Frachtführer im Sinne von § 437 Abs. 1 HGB haftet nach Maßgabe des (Haupt-)Frachtvertrags zwischen dem Absender und dem vertraglichen (Haupt-)Frachtführer. Die Haftung des Unterfrachtführers gegenüber dem Empfänger gemäß § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB richtet sich demgegenüber allein nach dem den Empfänger begünstigenden Unterfrachtvertrag. 2. Von einem Zubringerdienst im Sinne von Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ ist nur dann auszugehen, wenn der Oberflächenbeförderung lediglich eine reine Hilfsfunktion für die Luftbeförderung zukommt. Unterbleibt eine Luftbeförderung auf der Teilstrecke, obwohl eine solche technisch und verbindungsmäßig möglich wäre, hat die Oberflächenbeförderung keine Hilfsfunktion mehr, sondern einen die Luftbeförderung ersetzenden eigenständigen Charakter.
- BGH, Beschl. v. 21.12.2011 – I ZR 144/09
- BGH, Urt. v. 18.03.2010 – I ZR 181/08
Kann der Auftraggeber des Hauptfrachtführers seinen bei der Beförderung des Gutes entstandenen Schaden vom ausführenden Frachtführer nur in dem Umfang ersetzt verlangen, den er mit seinem Vertragspartner, dem Hauptfrachtführer, vereinbart hat, so ist der Hauptfrachtführer aus dem mit seinem Auftraggeber geschlossenen Vertrag verpflichtet, den überschießenden Differenzbetrag im Wege der Drittschadensliquidation gegenüber dem ausführenden Frachtführer geltend zu machen und diesen Anspruch gegebenenfalls seinem Auftraggeber abzutreten. Dem kann der ausführende Frachtführer nicht mit Erfolg § 437 Abs. 2 HGB entgegenhalten, da diese Bestimmung nur für Einwendungen gilt, die sich gegen den gesetzlichen Anspruch des Geschädigten aus § 437 Abs. 1 HGB richten .
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